Antworten aus dem Wiederaufbau-Stab des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Jörn Freynick MdL berichtet aus dem Wiederaufbau-Stab des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW
Im November besuchte Jörn Freynick MdL unsere vom Hochwasser stark getroffene Gemeinde Kall.
Beim Ortsbesuch im Ortsteil Sötenich verschaffte er sich einen ersten Eindruck vom vorangehenden Wiederaufbau und nahm einige Fragen der Bevölkerung mit.
Nun erreichte uns erfreulicherweise folgender Antwortenkatalog aus der Landeshauptstadt:
1. Kann das Ministerium in einem Erklärvideo den Menschen zeigen, wie ein Antrag auszufüllen ist?
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat für die Antragstellung über das Online-Förderportal Wiederaufbau.NRW eine Schritt-für-Schritt-Anleitung erarbeitet. Sie ist über den Internetauftritt des Ministeriums zu finden unter https://www.mhkbg.nrw/gemeinsam-anpacken-wiederaufbauen . Dort sind auch weitere, ausführliche Informationen einzusehen, insbesondere ein Leitfaden zu häufig gestellten Fragen, der fortlaufend aktualisiert wird. Unter https://www.mhkbg.nrw/aufbauhilfen-fuer-privathaushalte-und-unternehmen-der-wohnungswirtschaft ist außerdem ein Video eingestellt, das die Antragstellung im Einzelnen erläutert.
2. Kann das Ministerium einen Musterantrag online zur Verfügung stellen, damit einen Antrag testweise ausfüllen kann?
Eine Registrierung im Förderportal ermöglicht die Orientierung in der Antragsmaske. Antragsentwürfe können dort zunächst gespeichert werden, eine unmittelbare Absendung ist nicht erforderlich.
3. Es muss darauf verzichtet werden, dass ein Scanner „Dokumentenecht“ ist.
Für die Antragstellung sind einfache Scans ausreichend, wie sie beispielsweise mit kostenfrei erhältlichen Apps erzeugt werden können. Entscheidend ist, dass die bedeutsamen Inhalte gut erkennbar sind.
4. Die Beschränkung der Dateigröße von maximal 10 Anlagen mit insgesamt 15 MB ist zu gering und muss vergrößert werden. Zudem sollte ein Tool zur Größenreduzierung der Datei bereitgestellt werden oder auf Anbieter verwiesen werden.
Die Begrenzung des Umfangs für Dateien, die dem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln beigefügt werden können, dient aus technischen Gründen einem störungsfreien Lauf der Online-Förderportals und der weiteren Antragsbearbeitung. Große Dateien, insbesondere Fotos können mit den üblichen zur Verfügung stehenden Programmen reduziert und beispielweise als Grafiken in Word-Dateien integriert werden.
5. Der Hausrat sollte in besonderen Krisengebieten und durch Unterstützung der Kommunen pauschal mit 20.000 Euro stattfinden. Das Geld sollte vor allem schneller fließen. Dazu sollte das Verfahren z.B. dadurch verkürzt werden, dass man als Antragssteller die Möglichkeit erhält, auf die 4-Wöchige Widerspruchsfrist und den Einsatz von Rechtsmitteln zu verzichten. Damit würde man 4 Wochen schneller werden. Den Hausrat sollte man getrennt vom Gesamtantrag beantragen können.
Die Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sieht in Nr. 4.4.4 vor, dass für Schäden am Hausrat gestaffelt nach der Größe des betroffenen Haushaltes Fördermittel gewährt werden können. Diese Differenzierung ermöglicht eine Annäherung an die tatsächliche Schadenslage in den jeweiligen Haushalten und die bedarfsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Die Auszahlung bewilligter Fördermittel kann beschleunigt werden, indem der Verzicht auf Rechtsmittel erklärt wird.
Sollten sich nach der Beantragung von Fördermitteln für Schäden am Hausrat Schäden am Gebäude oder andere förderfähige Schäden ergeben, können diese im Nachgang beantragt werden. Grundsätzlich dient die Zusammenführung in einem Antrag der Verfahrensvereinfachung bei der Bewilligung.
6. Wichtiger Punkt zu klären: Ist es tatsächlich notwendig, dass man bei der Beauftragung von Handwerkern 3 (!!) Angebote von verschiedenen Unternehmen beibringen muss? Das ist absolut unrealistisch. Die Menschen sind ja derzeit froh, wenn überhaupt irgendein Handwerker vorbeikommt. Das ist auch aufgrund von dem Gutachten, welches man grundsätzlich braucht, nicht notwendig, weil darin ja für jede Tätigkeit oder für jedes Gewerk eine Summe festgesetzt wird.
Nach Nr. 3.1 der Anlage 2 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen, den allgemeinen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen, ist für betroffene Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft das Einholen dreier Angebote im Grundsatz die Voraussetzung für eine Förderung. Ausnahmen sind aber vorgesehen: Soweit das nicht möglich ist, ist dies zu dokumentieren. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Für einzelne Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann außerdem auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen.
7. Wichtige Passagen im Antrag sollten als besonders wichtig gekennzeichnet werden.
Die Angaben, die die Antragsmaske vorsieht, sind für die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Aufbauhilfefonds 2021 im Grundsatz erforderlich und insofern wichtig für die Antragstellung. Pflichtfelder, ohne deren Befüllen der Antrag bereits technisch nicht entgegengenommen werden kann, sind gesondert gekennzeichnet.
8. Wie lange muss man nach Ausführung der Maßnahmen und Auszahlung der Mittel ein Objekt im Besitz bleiben (ich hörte 5 Jahre)
Für nach den „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ gewährte Billigkeitsleistungen für Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist bei der Leistungsempfängerin oder bei dem Leistungsempfänger von fünf Jahren.
9. Bei den Eigenleistungen wird von einer Zumutbaren Grenze gesprochen. Wie bemisst sich eine „Zumutbare Grenze“
Zumutbare Eigenleistungen im Sinn der Nr. 4.4.5 Buchstabe d) der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind im Grundsatz solche, die in der Situation nach dem Starkregen und dem Hochwasser von den Betroffenen selbst – ggf. mit Unterstützung des sozialen Umfelds – ohne eine spezifische Qualifikation übernommen werden können. Das sind zum Beispiel Aufräumarbeiten, die Aussonderung von nicht mehr verwendbarem Inventar und anderes. Materialkosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können gefördert werden.
10. Wie und unter welchen Vorgaben und Standards werden z.B. Ölheizungen ersetzt? Generell besteht die Vorgabe, dass alle Objekte wieder so herzustellen sind, wie vorher. Allerdings sind ja besonders Ölheizungen nicht mehr zeitgemäß, weshalb sich die Frage stellt, ob man daraus auch moderne und zukunftsfähige Heizsysteme anschaffen kann.
Der Wiederaufbau erfolgt zum Stand der Technik. Eine Ölheizung spiegelt heute nicht mehr den Stand der Technik wieder. Daher kann sie durch eine Heizungsanlage nach heutigem Stand der Technik ersetzt werden.
Zudem können im Rahmen der Schadensbeseitigung in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 Aufbauhilfeverordnung2021 des Bundes zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.
Darüber hinaus kann eine Förderung nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau auch mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigt.